Busfahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen D1, D1E, D, DE oder eine gleichwärtige Klasse besitzen, die vor dem Stichtag 10. September 2008 erteilt worden ist, fallen unter die "Besitzstandregelung". Besitzstand dbedeutet in diesem Falle, dass diese Busfahrer keine Grundqualifikation erwerben müssen.
Für LKW-Fahrer gilt der Stichtag 10. September 2009. Das heißt: Fahrer, die eine Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE oder eine gleichwärtige Klasse besitzen, die vor dem 9. September 2009 erteilt worden ist, genießen Besitzstand und müssen keine Grundqualifikation nachweisen, um gewerblich als LKW-Fahrer tätig sein zu dürfen. Um den Eintrag der Schlüsselzahl 95 in Ihrem Führerschein zu erhalten, müssen die Fahrer nur die Weiterbildung von 35 Stunden absolvieren.
Seit der Änderung des BKrFQG im Mai 2011 gilt die Besitzstandregelung bundeseinheitlich auch für diejenigen Bus- und LKW-Fahrer, die vor dem Stichtagen ( 10.September 2008 (D-Klassen) beziehungsweise 9. September 2009 (C-Klassen)) zwar eine entsprechende Fahrerlaubnis besessen haben, diese dann aber wegen Entzug, Verzicht oder Ablauf verloren haben. Dadurch werden sie bei der Neuerteilung den Fahrern gleichgestellt, die ununterbrochen eine gültige Fahrererlaubnis hatten.
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